Reformation
Gott
sey lob, der mir sendt herab,
So
miltiglich die schönen gab,
Als
einem ungelehrten mann,
Der
weder latein noch griechisch kan,
Das
mein gedicht grün, blü und wachs
Und
vil frücht bring, das wünscht Hans Sachs.
(Aus
Meistergesänge, Fastnachtsspiele und Schwänke von Hans Sachs, 1494-1576).
Leibeigenschaft:
zusammenfassend ist mit Vorbehalt zu sagen, daß im ausgehenden 15.
Jahrhundert ein großer Teil der Bevölkerung unserer Gegend, vor allem
auf dem Lande, in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis von
irgendeinem Herren steht, aber
Leibeigenschaft kann aufgrund des Tübinger Vertrages von 1514 und der von
Herzog Christoph ausgegangenen Landesordnung im Rahmen eines gewissen
Rechts der Freizügigkeit losgekauft werden. Dazu kommt das Recht, sich,
sein Weyb und seine minderjährigen Kinder in einer anderen Stadt als
Bürger einzukaufen. Es sollen also keine Eigenleute fremder Herren im
Bürgerrecht und in der Herrschaft, aber auch keine eigenen Leibeigenen
außerhalb der Herrschaft sein.
Über
die Verpflichtung der Leibeigenen gegenüber der Herrschaft gibt
eine für alle Orte fast gleichlautende Formel im Lagerbuch von 1556/57
Auskunft:
"Von
einer jeden Mannes person ...,
die der Herrschafft Haidenhaim mit lyb verwandt und ein paur ist, wann die
mit Tod ist abgegangen, so gefellt gemelter herrschafft zu Hauptrecht das
pest Ross, so er verlasset, und darzu zu Val sein pestes klayd ... ;
Ist er aber ein Söldner, so gipt er das pest haupt Rind vichs, so er
verlassen zu hauptrecht und zu Val das pest klayd ...hatt oder verlies er
aber kain haupt Rinder vichs, so soll ihm von der herrschafft amptleuten
seinem Vermögen nach ein haupt an gelt geschepft und gemacht werden
ungevarlich.
Die
lypeigenen Frawen personen
daselbst geben kain hauptrecht, aber zu val ihr pestes klayd.... es wer
dann das ain frawen person ain Mayerschafft gehapt und verlassen hette, so
gibt sie zu obgemeltem val irs bestes klayds, zu Hauptrecht das pest haupt
Rindervichs ...
Breut
leuff: Ain jede der herrschaft
Haidenheim lybaigen Manns und Frowen person ..., die sich das erstmal in
den eelichen stand verendert, gipt gemelter herschafft zu Breutleuff ein
Schyben sallz...
Leybhenna: Ain jede Manns und
frowen person der herrschafft Haidenhaim mit lyb verwandt, ... gibt so
lang die lept derselben herrschafft Jars ain leyphenna. Doch welche frow
zu zyt samlung solcher lyphenna in kindpeth ligt, deren wurt uf dasselbig
mal ir henna us gnaden widerumb geschenckht, also von alter herkommen."
Im
allgemeinen ist es üblich (1556), das Besthaupt, die Fälle und den
Brautlauf in Geld abzulösen. Nur die Leibhenne wird als eine Art
Rekognitionszins in natura entrichtet und vom Hühnervogt
eingesammelt. Auch das Hauptrecht und die Fälle hat der Hühnervogt
einzuziehen und dem Forstmeister(!) zu übergeben, doch gehört ihm von den
Fällen der Kleider die Hälfte als Beinutz zum Dienst.
Für
die Eigenleute des Klosters Königsbronn ... in Steinheim mit den Weilern
gilt: sie sind dem Kloster das Hauptrecht, den Fall, den Brautlauf und die
Leibhenne schuldig. Wobei im Lagerbuch von 1471 vermerkt ist: "in dem
marktrecht (zu Steinheim) sol man von nymantz kein leibhennen, leib stewr
noch todfelle nicht nemen, sunder alle insassen sollen als Bürger gehalten
werden."
Doch
es gibt schon Ausnahmen, die "behühnert" werden. Die späteren Lagerbücher
enthalten diese Freistellung nicht mehr und es weden auch in Steinheim die
leibherrlichen Gefälle eingezogen. Vielleicht ist darin auch die Tendenz
zur Ausweitung der Leibeigenschaft zu erblicken.
In die
Zeit ulmischer Hoheit (1521-1539) über die "Herrschaft Heidenheim" fallen
die Anfänge der Reformation.
(Thesen Martin Luthers: 31. Oktober 1517. Die Bauern forderen 1520
im Namen des Evangeliums Gleichberechtigung mit den anderen Ständen und
Beseitigung der Frondienste - 1525 Bauernkrieg).
Der
Ulmer Rat beruft 1524 einen lutherischen Prediger nach Ulm. 1531
tritt die Stadt Ulm dem Bündnis der Protestanten in Schmalkalden bei.
1539 wird in Heidenheim gepredigt. 1540 wird die Neuordnung in
Heidenheim durchgeführt.
1541
stirbt der letzte Königsbronner Klosterangehörige,
der die Steinheimer Pfarrei versah.
Der ehemalige Königsbronner Mönch Thomas
Frech, Pfarrer in Söhnstetten, versieht nun die Pfarrei des Hl. Petrus und
hält die ersten evangelischen Predigten.
Durch
die geschichtliche Sonderstellung der Schirmherrschaft über das Kloster
Königsbronn ist die Säkularsierung des Klosters wie in Herbrechtingen und
Anhausen nicht durchführbar. Den Königsbronner Äbten Melchior Ruoff
(1513-1539) und Ambrosius Boxler (1544-1553) ermöglichen die bestehenden
Schirmverträge sich den Neuerungen zu widersetzen. Abt Ambrosius
Boxler verweigert 1552 eine Königsbronn auferlegte Schatzung.
Darauf hin wird das Kloster erstürmt und zerstört. Herzog Christoph
(1550-1568) lässt den standhaften Abt Ambrosius unter der
Beschuldigung, er habe vertuerisch gewirtschaftet und das Kloster in
Schulden gestürzt, 1553 gefangennehmen. Herzog Christoph lässt das
Kloster wieder aufbauen und den Abt durch den dem Protestantismus
geneigten Geistlichen Johannes Epplin, einem Mönch aus Maulbronn,
ersetzen, der der reformatorischen Lehre anhängt.
Epplin verpflichtet sich am 12. Mai 1553, den Herzog als alleinigen Erb-
und Schirmherrn und Kastvogt und das Kloster dem Herzogtum inkorporiert
anzuerkennen.
Mit
Kaiser Ferdinand, der seine Ansprüche auf das von seinen Vorfahren
gestiftete Kloster noch nicht aufgegeben hat, kommt es endlich 1563 zu
einem Vergleich (Tausch mit dem Kloster Päris im Elsass) und der
Vertrag wird 1588 ratifiziert. Württemberg ist erst damit Herr über
Königsbronn. Die Klöster haben ihre Eigenständigkeit vollständig
verloren und werden unter herzoglichen Beamten als Unterämter
verwaltungstechnisch geführt.
Mit
dem Ende des katholischen Klosters in Königsbronn zieht Herzog Christoph
von Württemberg (1550-68) das Steinheimer Gerichtsrecht 1553 ein.
Jagdfronen:
In der
Zeit des Forstmeisters Franz Schertlin um 1536-1541 sind nur die
alten Leute und die Witwen, die kein gedingtes Gesinde haben, von
Jagdfronen befreit. 1557: "Und so ir Fürstlich Gnaden den Vorst
bejagen, so seyen ir Fürstlich Gnaden Underthonen im Vorst gesessen
schuldig, alle vorstliche dienstbarkeit zu leisten, als fürdsten in allen
gejagten, auch wolfhatz, hundt ziehen, hundt führen, hundt aufstockhen,
wildpreth schlaiffen und fueren, zeug und sailwagen führen, alles in
fron."
Auch
die Königsbronnischen Untertanen in Steinheim werden zu Franz Schertlins
Zeiten zu Jagddiensten herangezogen.
Den
Müllern im Brenztal fällt die Aufgabe zu bei großen Jagden das Wildpret
nach Stuttgart an den Hof zu fahren, wofür sie nicht entlohnt, aber
verpflegt wurden.
1584
wird der Steinheimer Klosterhof als Erblehen verkauft
und dann vererbt. so ging er von Hand zu Hand.
1586
wird in einem Lagerbuch die Kapelle, die dem heiligen Wendelin geweiht
war, nicht mehr aufgeführt, nach
der die heutige Steinheimer Kappelstraße benannt ist. Sie wurde wohl in
der Reformationszeit aufgegeben. (siehe Abt Wendelin 1015)
Die
auf dem Klosterberg wohl um 1190 erbaute
Stiftskirche der Augustiner-Chorherren, die
dem Heiligen Nikolaus geweiht war, besteht 1588 nicht mehr.
1588
wird letztmals die Stefanskirche in Sontheim urkundlich erwähnt.
Strafen:
Im
Lagerbuch von 1588 des Klosters Königsbronn für Steinheim heißt es
zu den Strafen fast wörtlich übereinstimmend mit dem von 1471: "Ain
großer Frevel, welcher den andern bluetrüssig schlecht, es geschehe
mit der bloßen wehr oder in ander weeg der faust, rayffen, stossen, fellen
oder wie es namen haben möcht, er bluet wenig oder vil, der ist verfallen
11 Pfund 5 sch. Heller, dervon gehören dem Closter 9 Pfund und dem Amptman
und Gericht 2 Pfund 5 sch. Heller.
Ain
kleiner frevel daselbsten ist 5
sch. Heller, welcher ein wehr über den andern zückht, schlecht mit der
wehr oder fausst den andern und nit bluetrüss macht, dieselbige frevel ist
des amptmans beynutzung.
Ain
Lugfrevel, welcher den andern
lugin straaft oder der lügin bezeucht, haist liegen, der ist dem Closter
verfallen 3 Pfund Heller.
Ainer
Frawen großer frevel: wenn ein
weybsbild jemandt bluotrüssig schlecht oder verwundt, die ist dem Closter
zue Frevel verfallen 5 Pfund Heller.
Welche
Frawen einander mit worten mishandeln und schelten,
das ist zu verstehen an iren Ehren schenden und schmehen, die sollen den
Lasterstein tragen von dem Stockh hinauff zu der Pfarr Kürchen und wider
hinab zu dem Stockh, und sollen darnach von Stunden uss dem Fleckchen
Stainheim gehn und in den nechsten vier Wochen nit wieder gehn Stainheim
khomen, sie haben dann vor dem Gottshaus geben 100 ayer oder dafür 5 sch.
Heller und dem Hayligen zu Stainhaim ein Pfund Wachs.
Ain
Unrecht zu Steinheim ist von altersher ... 3 Pfennig.
Aydt
Buoss, das ist welcher ain Aydt dasselbsten schwerdt,
der soll dem hayligen allda geben ein Pfennig."
Diese
Gesetze werden alljährlich am Weissen Sonntag in Steinheim vor dem Gericht
und der versammelten Gemeinde verlesen.
Das
Lagerbuch von 1588 berichtet:
Das Dorf Küpfemdorf besitzt Marktrecht auch in der Zeit als das
Dorf unbewohnt war. Immer an Johanni wird Markt abgehalten, am Tag
des Kirchenpatrons der Johanneskirche. Der Markt wird von "Sattlern,
Sayllern, Ledergerbern, Schuostern, Huettmachern, Schäfflern, Sübern,
Kupferschmiden" und andern dergleichen gemeinen Krämern besucht,"so für
die Bauersman zu seiner hantierung tauglich." Von den Marktleuten kann des
Klosters Schultheiß in Steinheim Standgeld erheben. Es ist ein reiner
Krämermarkt für die Bauern der Umgebung.
Von
einem Gericht in Küpfendorf ist nichts bekannt, doch findet man dicht
südlich des Dorfs den Flurnamen "Galgenäcker" und auf dem Gaisberg
nördlich desselben ist eine Burg bezeugt. Dadurch wird das Bestehen eines
Gerichts zu einer Zeit, als der Ort noch voll besiedelt war,
wahrscheinlich, also lange vor der Pest 1350.
Die
Vermutung, daß der Steinheimer Markt auf den früheren Johannismarkt in
Küpfendorf zurückgeht, ist nicht haltbar, da Steinheim bereits 1209 eine
eigene Gerichtsbarkeit und damit auch in aller Regel das Marktrecht besaß.
Auch 1471 heißt es: "... zu osthaim im marcktrecht (von Steinheim)
gelegen".
Der
Reichtum der Heidenheimer Alb an hochwertigem Ton,
in Schnaitheim der Schwarze Ton, der nach dem Brennen schön weiss wird,
ist der Ursprung für die Entwicklung des Töpfergewerbes in Heidenheim,
Giengen, Steinheim, Mergelstetten, Bolheim, Königsbronn und Zang.
Das
"Heidenheimer Geschirr" (ab 400 - 1860 und länger) wurde nachweisbar nach
Ulm, Schwäbisch Hall, nach Bayern, Tirol und in die Schweiz verkauft.
Die
Stücke wurden oft in volkskunsthafter, einfacher Art bemalt, beschriftet
und glasiert.
 
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