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Spuren auf dem Albuch

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Reformation

Gott sey lob, der mir sendt herab,

So miltiglich die schönen gab,

Als einem ungelehrten mann,

Der weder latein noch griechisch kan,

Das mein gedicht grün, blü und wachs

Und vil frücht bring, das wünscht Hans Sachs.

(Aus Meistergesänge, Fastnachtsspiele und Schwänke von Hans Sachs, 1494-1576).

 

Leibeigenschaft:

zusammenfassend ist mit Vorbehalt zu sagen, daß im ausgehenden 15. Jahrhundert ein großer Teil der Bevölkerung unserer Gegend, vor allem auf dem Lande, in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis von irgendeinem Herren steht, aber

Leibeigenschaft kann aufgrund des Tübinger Vertrages von 1514 und der von Herzog Christoph ausgegangenen Landesordnung im Rahmen eines gewissen Rechts der Freizügigkeit losgekauft werden. Dazu kommt das Recht, sich, sein Weyb und seine minderjährigen Kinder in einer anderen Stadt als Bürger einzukaufen. Es sollen also keine Eigenleute fremder Herren im Bürgerrecht und in der Herrschaft, aber auch keine eigenen Leibeigenen außerhalb der Herrschaft sein.

Über die Verpflichtung der Leibeigenen gegenüber der Herrschaft gibt eine für alle Orte fast gleichlautende Formel im Lagerbuch von 1556/57 Auskunft:

"Von einer jeden Mannes person ..., die der Herrschafft Haidenhaim mit lyb verwandt und ein paur ist, wann die mit Tod ist abgegangen, so gefellt gemelter herrschafft zu Hauptrecht das pest Ross, so er verlasset, und darzu zu Val sein pestes klayd ... ; Ist er aber ein Söldner, so gipt er das pest haupt Rind vichs, so er verlassen zu hauptrecht und zu Val das pest klayd ...hatt oder verlies er aber kain haupt Rinder vichs, so soll ihm von der herrschafft amptleuten seinem Vermögen nach ein haupt an gelt geschepft und gemacht werden ungevarlich.

Die lypeigenen Frawen personen daselbst geben kain hauptrecht, aber zu val ihr pestes klayd.... es wer dann das ain frawen person ain Mayerschafft gehapt und verlassen hette, so gibt sie zu obgemeltem val irs bestes klayds, zu Hauptrecht das pest haupt Rindervichs ...

Breut leuff: Ain jede der herrschaft Haidenheim lybaigen Manns und Frowen person ..., die sich das erstmal in den eelichen stand verendert, gipt gemelter herschafft zu Breutleuff ein Schyben sallz...

Leybhenna: Ain jede Manns und frowen person der herrschafft Haidenhaim mit lyb verwandt, ... gibt so lang die lept derselben herrschafft Jars ain leyphenna. Doch welche frow zu zyt samlung solcher lyphenna in kindpeth ligt, deren wurt uf dasselbig mal ir henna us gnaden widerumb geschenckht, also von alter herkommen."

Im allgemeinen ist es üblich (1556), das Besthaupt, die Fälle und den Brautlauf in Geld abzulösen. Nur die Leibhenne wird als eine Art Rekognitionszins in natura entrichtet und vom Hühnervogt eingesammelt. Auch das Hauptrecht und die Fälle hat der Hühnervogt einzuziehen und dem Forstmeister(!) zu übergeben, doch gehört ihm von den Fällen der Kleider die Hälfte als Beinutz zum Dienst.

Für die Eigenleute des Klosters Königsbronn ... in Steinheim mit den Weilern gilt: sie sind dem Kloster das Hauptrecht, den Fall, den Brautlauf und die Leibhenne schuldig. Wobei im Lagerbuch von 1471 vermerkt ist: "in dem marktrecht (zu Steinheim) sol man von nymantz kein leibhennen, leib stewr noch todfelle nicht nemen, sunder alle insassen sollen als Bürger gehalten werden."

Doch es gibt schon Ausnahmen, die "behühnert" werden. Die späteren Lagerbücher enthalten diese Freistellung nicht mehr und es weden auch in Steinheim die leibherrlichen Gefälle eingezogen. Vielleicht ist darin auch die Tendenz zur Ausweitung der Leibeigenschaft zu erblicken.

In die Zeit ulmischer Hoheit (1521-1539) über die "Herrschaft Heidenheim" fallen die Anfänge der Reformation. (Thesen Martin Luthers: 31. Oktober 1517. Die Bauern forderen 1520 im Namen des Evangeliums Gleichberechtigung mit den anderen Ständen und Beseitigung der Frondienste - 1525 Bauernkrieg).

Der Ulmer Rat beruft 1524 einen lutherischen Prediger nach Ulm. 1531 tritt die Stadt Ulm dem Bündnis der Protestanten in Schmalkalden bei. 1539 wird in Heidenheim gepredigt. 1540 wird die Neuordnung in Heidenheim durchgeführt.

1541 stirbt der letzte Königsbronner Klosterangehörige, der die Steinheimer Pfarrei versah. Der ehemalige Königsbronner Mönch Thomas Frech, Pfarrer in Söhnstetten, versieht nun die Pfarrei des Hl. Petrus und hält die ersten evangelischen Predigten.

Durch die geschichtliche Sonderstellung der Schirmherrschaft über das Kloster Königsbronn ist die Säkularsierung des Klosters wie in Herbrechtingen und Anhausen nicht durchführbar. Den Königsbronner Äbten Melchior Ruoff (1513-1539) und Ambrosius Boxler (1544-1553) ermöglichen die bestehenden Schirmverträge sich den Neuerungen zu widersetzen. Abt Ambrosius Boxler verweigert 1552 eine Königsbronn auferlegte Schatzung. Darauf hin wird das Kloster erstürmt und zerstört. Herzog Christoph (1550-1568) lässt den standhaften Abt Ambrosius unter der Beschuldigung, er habe vertuerisch gewirtschaftet und das Kloster in Schulden gestürzt, 1553 gefangennehmen. Herzog Christoph lässt das Kloster wieder aufbauen und den Abt durch den dem Protestantismus geneigten Geistlichen Johannes Epplin, einem Mönch aus Maulbronn, ersetzen, der der reformatorischen Lehre anhängt. Epplin verpflichtet sich am 12. Mai 1553, den Herzog als alleinigen Erb- und Schirmherrn und Kastvogt und das Kloster dem Herzogtum inkorporiert anzuerkennen.

Mit Kaiser Ferdinand, der seine Ansprüche auf das von seinen Vorfahren gestiftete Kloster noch nicht aufgegeben hat, kommt es endlich 1563 zu einem Vergleich (Tausch mit dem Kloster Päris im Elsass) und der Vertrag wird 1588 ratifiziert. Württemberg ist erst damit Herr über Königsbronn. Die Klöster haben ihre Eigenständigkeit vollständig verloren und werden unter herzoglichen Beamten als Unterämter verwaltungstechnisch geführt.

Mit dem Ende des katholischen Klosters in Königsbronn zieht Herzog Christoph von Württemberg (1550-68) das Steinheimer Gerichtsrecht 1553 ein.

Jagdfronen:

In der Zeit des Forstmeisters Franz Schertlin um 1536-1541 sind nur die alten Leute und die Witwen, die kein gedingtes Gesinde haben, von Jagdfronen befreit. 1557: "Und so ir Fürstlich Gnaden den Vorst bejagen, so seyen ir Fürstlich Gnaden Underthonen im Vorst gesessen schuldig, alle vorstliche dienstbarkeit zu leisten, als fürdsten in allen gejagten, auch wolfhatz, hundt ziehen, hundt führen, hundt aufstockhen, wildpreth schlaiffen und fueren, zeug und sailwagen führen, alles in fron."

Auch die Königsbronnischen Untertanen in Steinheim werden zu Franz Schertlins Zeiten zu Jagddiensten herangezogen.

Den Müllern im Brenztal fällt die Aufgabe zu bei großen Jagden das Wildpret nach Stuttgart an den Hof zu fahren, wofür sie nicht entlohnt, aber verpflegt wurden.

1584 wird der Steinheimer Klosterhof als Erblehen verkauft und dann vererbt. so ging er von Hand zu Hand.

1586 wird in einem Lagerbuch die Kapelle, die dem heiligen Wendelin geweiht war, nicht mehr aufgeführt, nach der die heutige Steinheimer Kappelstraße benannt ist. Sie wurde wohl in der Reformationszeit aufgegeben. (siehe Abt Wendelin 1015)

Die auf dem Klosterberg wohl um 1190 erbaute Stiftskirche der Augustiner-Chorherren, die dem Heiligen Nikolaus geweiht war, besteht 1588 nicht mehr.

1588 wird letztmals die Stefanskirche in Sontheim urkundlich erwähnt.

Strafen:

Im Lagerbuch von 1588 des Klosters Königsbronn für Steinheim heißt es zu den Strafen fast wörtlich übereinstimmend mit dem von 1471: "Ain großer Frevel, welcher den andern bluetrüssig schlecht, es geschehe mit der bloßen wehr oder in ander weeg der faust, rayffen, stossen, fellen oder wie es namen haben möcht, er bluet wenig oder vil, der ist verfallen 11 Pfund 5 sch. Heller, dervon gehören dem Closter 9 Pfund und dem Amptman und Gericht 2 Pfund 5 sch. Heller.

Ain kleiner frevel daselbsten ist 5 sch. Heller, welcher ein wehr über den andern zückht, schlecht mit der wehr oder fausst den andern und nit bluetrüss macht, dieselbige frevel ist des amptmans beynutzung.

Ain Lugfrevel, welcher den andern lugin straaft oder der lügin bezeucht, haist liegen, der ist dem Closter verfallen 3 Pfund Heller.

Ainer Frawen großer frevel: wenn ein weybsbild jemandt bluotrüssig schlecht oder verwundt, die ist dem Closter zue Frevel verfallen 5 Pfund Heller.

Welche Frawen einander mit worten mishandeln und schelten, das ist zu verstehen an iren Ehren schenden und schmehen, die sollen den Lasterstein tragen von dem Stockh hinauff zu der Pfarr Kürchen und wider hinab zu dem Stockh, und sollen darnach von Stunden uss dem Fleckchen Stainheim gehn und in den nechsten vier Wochen nit wieder gehn Stainheim khomen, sie haben dann vor dem Gottshaus geben 100 ayer oder dafür 5 sch. Heller und dem Hayligen zu Stainhaim ein Pfund Wachs.

Ain Unrecht zu Steinheim ist von altersher ... 3 Pfennig.

Aydt Buoss, das ist welcher ain Aydt dasselbsten schwerdt, der soll dem hayligen allda geben ein Pfennig."

Diese Gesetze werden alljährlich am Weissen Sonntag in Steinheim vor dem Gericht und der versammelten Gemeinde verlesen.

Das Lagerbuch von 1588 berichtet: Das Dorf Küpfemdorf besitzt Marktrecht auch in der Zeit als das Dorf unbewohnt war. Immer an Johanni wird Markt abgehalten, am Tag des Kirchenpatrons der Johanneskirche. Der Markt wird von "Sattlern, Sayllern, Ledergerbern, Schuostern, Huettmachern, Schäfflern, Sübern, Kupferschmiden" und andern dergleichen gemeinen Krämern besucht,"so für die Bauersman zu seiner hantierung tauglich." Von den Marktleuten kann des Klosters Schultheiß in Steinheim Standgeld erheben. Es ist ein reiner Krämermarkt für die Bauern der Umgebung.

Von einem Gericht in Küpfendorf ist nichts bekannt, doch findet man dicht südlich des Dorfs den Flurnamen "Galgenäcker" und auf dem Gaisberg nördlich desselben ist eine Burg bezeugt. Dadurch wird das Bestehen eines Gerichts zu einer Zeit, als der Ort noch voll besiedelt war, wahrscheinlich, also lange vor der Pest 1350.

Die Vermutung, daß der Steinheimer Markt auf den früheren Johannismarkt in Küpfendorf zurückgeht, ist nicht haltbar, da Steinheim bereits 1209 eine eigene Gerichtsbarkeit und damit auch in aller Regel das Marktrecht besaß. Auch 1471 heißt es: "... zu osthaim im marcktrecht (von Steinheim) gelegen".

Der Reichtum der Heidenheimer Alb an hochwertigem Ton, in Schnaitheim der Schwarze Ton, der nach dem Brennen schön weiss wird, ist der Ursprung für die Entwicklung des Töpfergewerbes in Heidenheim, Giengen, Steinheim, Mergelstetten, Bolheim, Königsbronn und Zang.

Das "Heidenheimer Geschirr" (ab 400 - 1860 und länger) wurde nachweisbar nach Ulm, Schwäbisch Hall, nach Bayern, Tirol und in die Schweiz verkauft.

Die Stücke wurden oft in volkskunsthafter, einfacher Art bemalt, beschriftet und glasiert.

 

 

 

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